Berechtigungen
Berechtigungen mit dem Abschluss einer Handelsschule (Tages- und Abendform)
Neben einer umfassenden Allgemeinbildung und kaufmännischer Bildung bietet die Ausbildung an der Handelsschule folgende Berechtigungen:
Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz
Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Gemäß § 34a BAG und Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend GZ: BMAW-2023-0.697.632 vom 6. November 2023 gilt für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer österreichischen Handelsschule einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Dieser Erlass schließt folgenden Lehrberuf ein:
Bürokaufmann/frau
Voraussetzung für die Gleichhaltung ist ein Pflichtpraktikum im Ausmaß von mindestens 150 Stunden! Dieses Praktikum muss auf dem Abschlussprüfungszeugnis ausgewiesen sein.
Gemäß oben genanntem Erlass darf für diesen Lehrberuf kein Lehrvertrag abgeschlossen werden.
Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung (auf freiwilliger Basis) bleibt allerdings möglich, um den Nachweis der beruflichen Qualifikationen auch auf diese Weise erbringen und ein Lehrabschlussprüfungszeugnis erhalten zu können.
Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung
Zugang zur selbstständigen Ausübung reglementierter Gewerbe
Gemäß Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung und erlassenen Verordnungen sowie Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit BMWA-30.599/0341-I/7/2005 vom 5. April 2006 sind folgende gewerblichen Berechtigungen für die selbstständige Ausübung reglementierter Gewerbe verbunden.
Gewerbe | Weitere Voraussetzung |
---|---|
Immobilientreuhänder/in (Immobilienmakler/in und -verwalter/in) |
Zugang zum Gewerbe mit zweijähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung |
Inkassoinstitut |
Zugang zum Gewerbe mit zweijähriger Tätigkeit |
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv/in / Bewachungsgewerbe) |
Zugang zum Gewerbe mit zweijähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung |
Überlassung von Arbeitskräften |
Zugang zum Gewerbe mit zweijähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung |
Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation |
Zugang zum Gewerbe mit zweijähriger Tätigkeit |
Entfall der Unternehmerprüfung
Gemäß § 8 Abs. 2 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung, entfällt der Prüfungsteil „Unternehmerprüfung“. Die Unternehmerprüfung ist Voraussetzung für die selbstständige Ausübung eines reglementierten Gewerbes oder für Ausübung der Funktion einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin /eines gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Berechtigungen in der Europäischen Union (inkl. EWR-Staaten und Schweiz)
Das Ausbildungsniveau der mit dem Abschlussprüfungszeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU.
Einstufung gemäß NQR-Gesetz
Diese Qualifikation wurde nach § 8 NQR-Gesetz (BGBl. I Nr. 14/2016) auf das Niveau 4 des Nationalen Qualifikationsrahmens zugeordnet. Dies entspricht dem Niveau 4 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) entsprechend der Empfehlung des Rates (2017/C 189/03).
Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe
Zugang zur Berufsreifeprüfung, einem Aufbaulehrgang oder einer Handelsakademie für Berufstätige. Zugang zum Fachhochschulstudium, wobei jedoch Zusatzprüfungen abzulegen sind, wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert.
Gemäß Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 42. Abs. 1 gelten die Berechtigungen auch für die Inhaberinnen / dem Inhaber eines Externistenabschlussprüfungszeugnisses.
Verknüpfte Information
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Erlass zur Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a BAG; aktualisierte Liste 2023
Geschäftszahl: BMAW-2023-0.697.632 vom 6. November 2023
Dieser Erlass ersetzt den mit GZ BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 ergangenen Erlass zu § 34a BAG.
Weitere Informationen Berechtigungen:
Handelsakademie und Sonderformen
Handelsschule