Kolleg/Kolleg für Berufstätige
Voraussetzung: Reifeprüfung, Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung.
Dauer: 4 Semester
Das Kolleg an Handelsakademien hat die Aufgabe, Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen anderer Art (z.B. AHS oder ORG) das berufsspezifische Bildungsgut der Handelsakademie zu vermitteln.
Die Ausbildung am Kolleg der Handelsakademie wird durch eine Diplomprüfung beendet.
Das Kolleg ist jene Schulform, die sich an Personen mit Reifeprüfung, Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung wendet, die sich für ihren beruflichen Weg vor allem im kaufmännischen Bereich qualifizieren möchten.
Im Intensivunterricht, ca. 25 – 30 Wochenstunden, erhält man eine solide kaufmännische Ausbildung mit den Kernbereichen Rechnungswesen, SAP-Grundausbildung, Betriebswirtschaft, Projektmanagement und Wirtschaftsinformatik, Informations- und Officemanagement sowie Wirtschaftsenglisch und eine weitere Fremdsprache.
Die Lerninhalte werden in einem modularen System angeboten: Es gibt kein Wiederholen eines gesamten Semesters mehr, das Vorankommen wird an den positiv absolvierten Modulen (Lerneinheiten einzelner Unterrichtsfächer) gemessen. Das bringt eine wesentliche Flexibilisierung, weil dadurch die Möglichkeit besteht, das Lerntempo weitgehend selbst zu bestimmen.
Lehrpläne:
Kolleg:
[aktueller Lehrplan]
BGBl. II Nr. 152/2015, Anlage A4
Kolleg – Digital Business:
[aktueller Lehrplan]
BGBl. II Nr. 393/2020 Anlage A5.1
Kolleg – Kommunikation und Medieninformatik:
[aktueller Lehrplan]
BGBl. II Nr. 393/2020 Anlage A5.2
Kolleg für Berufstätige:
[aktueller Lehrplan]
BGBl. II Nr. 152/2015, Anlage 4B
Kolleg für Berufstätige – Digital Business:
[aktueller Lehrplan]
BGBl. II Nr. 393/2020 Anlage A6.1
Kolleg für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik:
[aktueller Lehrplan]
BGBl. II Nr. 393/2020 Anlage A6.2
Nationale und internationale Klassifizierung:
Internationale Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED): ISCED 55
Nationaler Qualifikationsrahmen (NQR): EQR/NQR 5
Standorte:
siehe Schulen-Map
Berechtigungen
Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a Berufsausbildungsgesetz (BAG).
Gemäß § 34a BAG und Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend GZ: BMAW-2023-0.697.632 vom 6. November 2023 gilt für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer österreichischen Handelsakademie oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Dieser Erlass schließt folgende Lehrberufe ein:
Bürokaufmann/frau
Finanz- und Rechnungswesenassistenz
Buchhaltung (auslaufend)
Gemäß oben genanntem Erlass darf für diese Lehrberufe kein Lehrvertrag abgeschlossen werden.
Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung (auf freiwilliger Basis) bleibt allerdings möglich, um den Nachweis der beruflichen Qualifikationen auch auf diese Weise erbringen und ein Lehrabschlussprüfungszeugnis erhalten zu können.
Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung
Zugang zur Ausübung selbstständigen Ausübung reglementierter Gewerbe
Gemäß Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung und erlassenen Verordnungen sind folgende gewerblichen Berechtigungen für die selbstständige Ausübung reglementierter Gewerbe verbunden.
Gewerbe | Weitere Voraussetzung |
---|---|
Immobilientreuhänder/in (Immobilienmakler/in und -verwalter/in) |
Nach einer eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung |
Inkassoinstitut |
Nach einer eineinhalbjährigen Tätigkeit |
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv/in / Bewachungsgewerbe) |
Nach einer eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung |
Spediteure einschließlich der Transportagenten |
Nach einer eineinhalbjähriger Tätigkeit; HAK-Kolleg (Berufstätige) mit Fachrichtung „Logistikmanagement und Speditionswirtschaft“ oder „Entrepreneurship und Management mit Geschäftsfeld Logistik bzw. Speditionswirtschaft“ oder Ausbildungsschwerpunkt „Transportmanagement“ |
Überlassung von Arbeitskräften |
Nach einer eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung |
Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation |
Nach einer eineinhalbjährigen Tätigkeit |
Entfall der Unternehmerprüfung
Gemäß § 8 Abs. 2 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung, entfällt der Prüfungsteil „Unternehmerprüfung“. Die Unternehmerprüfung ist Voraussetzung für die selbstständige Ausübung eines reglementierten Handwerks bzw. Gewerbes oder für Ausübung der Funktion einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin /eines gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Berechtigungen in der Europäischen Union (inkl. EWR-Staaten und Schweiz)
Das Ausbildungsniveau der mit den Diplomprüfungszeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU.
Einstufung gemäß NQR-Gesetz
Diese Qualifikation wurde nach § 8 NQR-Gesetz (BGBl. I Nr. 14/2016) auf das Niveau 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens zugeordnet. Dies entspricht dem Niveau 5 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) entsprechend der Empfehlung des Rates (2017/C 189/03).
Gemäß Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 42. Abs. 1 gelten die Berechtigungen auch für die Inhaberinnen / Inhaber eines Externistendiplomprüfungszeugnisses.